Prostitution in der Schweiz

Unsere Schweizer Nachbarn denken auch darüber nach, die Gesetzgebung im BereichProstitution zu reformieren. So berichtet Der Bund Bern am 2.5.2011

Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit

Das bernische Prostitutionsgesetz muss wohl noch überarbeitet werden. Denn das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen das Genfer Pendant gutgeheissen.

Bei der Ausarbeitung des Prostitutionsgesetzes orientierte sich der Regierungsrat stark an den bestehenden Gesetzen der Kantone Genf und Freiburg. Deshalb floss auch die Vorschrift mit in das Gesetz ein, dass bei den Liegenschaftseigentümern ein Einverständnis für die Ausübung der Sexarbeit eingeholt werden muss. Ausgenommen sind einzelne Prostituierte, die nur eine bestimmte Räumlichkeit für sich alleine in Anspruch nehmen. Jetzt hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Genfer Prostitutionsgesetz gutgeheissen. Diese richtete sich gegen diese Pflicht, dass Geschäftsführer von Erotik-Etablissements bei Immobilienbesitzern vorgängig das Einverständnis einholen müssen. Der Gesetzesartikel verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. Zudem könne eine solche Bedingung zu einer grösseren Verletzbarkeit der Prostituierten führen, begründet das Bundesgericht.

«Das bedeutet, dass das Gesetz jetzt überarbeitet werden muss», sagt Simone Rebmann von den Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (DJB). Der Juristenverein hatte das Prostitutionsgesetz bereits in der Vernehmlassung kritisiert, weil es nicht nur wenig Schutz für die Prostituierten bewirke, sondern teilweise sogar das Gegenteil.

Streichung des Artikels geplant

«Wir werden den Artikel aus dem Berner Gesetz streichen», sagt Roger Kull, Leiter Beschwerdedienst bei der kantonalen Polizei- und Militärdirektion. Diese Absicht habe aber aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens bereits vor dem Bundesgerichtsentscheid bestanden. Indirekt bezieht sich etwa die Kritik von Xenia, Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe, auf diesen Artikel. Xenia bemängelte die schwammige Definition des Bewilligungsinhabers, der auch das Einverständnis beim Liegenschaftsinhaber einholen müsste. Eine Gruppe von zwei oder drei Frauen, die sich einen Salon teilten und sich gegenseitig Schutz und Sicherheit gäben, sollte nicht darunter fallen, findet Xenia.

Nicht einverstanden mit der Streichung des Artikels ist der Hauseigentümerverband Kanton Bern. «Der Vermieter muss und darf das wissen», sagt Peter Brand, Präsident des Hauseigentümerverbands. Eine solche gewerbliche Tätigkeit habe Auswirkungen auf alle anderen Mieter, es gebe Lärm und es würden mehr Personen ein- und ausgehen….

Ganzer Artikel auf derbund.ch

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